Umsatzsteuer: Prüfungen durch das Finanzamt
Das Finanzamt leistet einen hohen Vertrauensvorschuss gegenüber dem Unternehmer, denn der Unternehmer soll die zu zahlende Umsatzsteuer selbst berechnen.
Da dieses Vertrauen immer mehr enttäuscht und das Finanzamt um Einnahmen bei der Umsatzsteuer betrogen wird, haben in den letzten Jahren die Prüfungen durch das Finanzamt zugenommen. Zuletzt im April 2010 gab es eine bundesweite Großrazzia wegen des Umsatzsteuerbetrugs im großen Stil in Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Emissionszertifikaten.
Aber auch "Kleine Fische", die sich immer wieder mal Steuervorteile bei der Umsatzsteuer schnappen wollen, tragen dazu bei, dass die Finanzverwaltung immer professioneller bei der Aufklärung von Umsatzsteuer-Fällen vorgeht. Dabei werden Daten zwischen einzelnen Finanzämter auch über die Grenze ausgetauscht.
Die Möglichkeiten, wie Prüfungen durchgeführt werden können, haben sich erweitert.
Diese Prüfungen werden durch geführt:
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Außenprüfung (früher Betriebsprüfung)
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung
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Umsatzsteuer-Nachschau
Außenprüfung:
Außenprüfungen werden für abgelaufene Veranlagungszeiträume durchgeführt. Hierbei wird nicht nur die Umsatzsteuer sondern auch die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer geprüft. Wer geprüft wird, entscheidet sich in der Regel nach dem Zufallsprinzip, es sei denn Sie sind ein Großunternehmen. Bei Großunternehmen finden Dauerprüfungen statt. Großunternehmen haben hierfür eigens Prüfungsräume eingerichtet.
Der Steuerpflichtige erhält vorab eine Prüfungsanordnung, in dem der Prüfungstermin genannt wird. Die Prüfungsanordnung sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat überprüft werden, ob die steuerlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Prüfung findet vor Ort beim Steuerpflichtigen statt. Nur in Ausnahmefällen wird beim Steuerberater oder im Finanzamt geprüft.
Sollten Sie eine Selbstanzeige machen wollen, weil Sie dem Finanzamt nicht alles erklärt hatten, müssen Sie sich beeilen. Sobald der Prüfer auf Ihrem Grundstück ist, kann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr gemacht werden. Und Vorsicht: Die Regelungen zur Steuerhinterziehung verschärfen sich weiter. Es ist geplant, dass schon mit Versenden der Prüfungsanordnung die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich sein soll.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden zeitnah durchgeführt, nämlich für gerade abgelaufene Voranmeldungszeiträume. Auslöser für Prüfungen können unterschiedliche sein:
- außergewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
- steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug, § 4 Nr. 1 – 7 UStG
- Vorsteuerdifferenzen auf Grund einer Verprobung
- branchen-/ unternehmensuntypische Leistungsbezüge
- Vorsteuerausschluss bzw. – aufteilung
- Erwerb gemischt genutzter Gegenstände, Verwendungsabsicht
- zweifelhafte Rechnungsersteller/ Lieferanten, Leistungsinhalte
- formale Mängel in der Rechnung
- Erwerb neuer Fahrzeuge
- Grundstücksveräußerung/ -entnahme
- Unternehmensneugründungen und Mantelkäufe
- Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen
- Innergemeinschaftliche Erwerbe
- erhebliche Abweichungen zwischen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärung
- Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes
- Zahlung des Entgelts vor Leistung (Bsp. Bauwirtschaft)
- Insolvenzfälle und Zwangsverwaltung von Grundstücken
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger
Der Steuerpflichtige erhält vorab eine Prüfungsanordnung, in dem der Prüfungstermin genannt wird. Die Prüfungsanordnung sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat überprüft werden, ob die steuerlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Prüfung findet vor Ort beim Steuerpflichtigen statt. Nur in Ausnahmefällen wird beim Steuerberater oder im Finanzamt geprüft.
Sollten Sie eine Selbstanzeige machen wollen, weil Sie dem Finanzamt nicht alles erklärt hatten, müssen Sie sich beeilen. Sobald der Prüfer auf Ihrem Grundstück ist, kann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr gemacht werden. Und Vorsicht: Die Regelungen zur Steuerhinterziehung verschärfen sich weiter. Es ist geplant, dass schon mit Versenden der Prüfungsanordnung die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich sein soll.
Umsatzsteuer-Nachschau
Die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) berechtigt das Finanzamt ohne vorherige Ankündigung, Grundstücke und Räume des Unternehmers während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte festzustellen. Es können auch die Wohnräume aufgesucht werden. Der nahtlose Übergang in die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist möglich, ohne Prüfungsanordnung.
Die Ergebnisse können für andere Steuern und Personen verwendet werden – Kontrollmitteilungen. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ ist nicht zulässig. Die Nachschau setzt vielmehr einen konkreten Anlass und Aufklärungsbedarf voraus.
Anlässe für eine Umsatzsteuernachschau:
- Existenzprüfungen bei Unternehmensgründungen
- Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter
- Auskunftsersuchen anderer Mitgliedsstaaten
Folgende Sachverhalte lassen die Umsatzsteuer-Nachschau rechtfertigen:
- Unternehmerexistenz
- Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen
- einzelne Eingangs- und Ausgangsrechnungen
- einzelne Buchungsvorgänge
- Verwendungsverhältnisse
Auf alle diese Prüfungen sollten Sie stets vorbereitet sein. Zugegeben - bei der Umsatzsteuer-Nachschau kann der Überraschungsmoment durch den unerwarteten Besuch des Finanzamtes groß sein. Doch auch auf die Umsatzsteuer-Nachschau können Sie sich vorbereiten.
Ich empfehle, zu den Prüfungen auch immer eine Steuerberaterin hinzuzuziehen - und zwar sobald die Prüfungsanordnung vorliegt. Meine Erfahrung zeigt, dass am falschen Ende gespart wird, wenn die Steuerberaterin erst dann gerufen wird, wenn es Probleme gibt. Häufig decke ich dann auch noch Fehler des Prüfers auf, die der Unternehmer gar nicht bemerkt hätte.
Stand 15.07.2010


