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Umsatzsteuer: jetzt Steuervorteil bei Immobilien nutzen!

In diesem Jahr geht es noch, ab 2011 ist es vorbei: nach der sogenannten Seeling-Rechtsprechung besteht die Möglichkeit, ein teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Der Clou: die auf das Gebäude insgesamt – einschließlich des private genutzten Teils – entfallende Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Gleichzeitig wird für die private Nutzung Umsatzsteuer über 10 Jahre gezahlt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmer den Anbau eines Gebäudes voll dem Unternehmen zuordnen und in den Genuss des vollen Vorsteuerabzugs kommen wollte.

Das Finanzamt hat entschieden, dass der volle Vorsteuerabzug nicht möglich ist, weil

  • das Altgebäude, an das der Anbau gebaut wurde, nur zu 56,09% dem Unternehmen zugeordnet war UND
  • der Anbau umsatzsteuerlich kein selbständiger Gegenstand ist sondern Bestandteil des Altgebäudes

Eine Zuordnungsänderung ist nachträglich nicht möglich. Der volle Vorsteuerabzug hätte für den Anbau gewährt werden können,  wenn er von dem bereits bestehenden Altgebäude hinreichend abgrenzbar gewesen wäre und zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden hätte.

Stand 25.07.2010